Honorar

Bei Immobilienverkäufen gilt ab dem 23.12.2020 einige neue Regeln für die Maklercourtage. Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ regelt die Maklerkosten/Provisionspflichten für Käufer und Verkäufer. Das Gesetz führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen (frei oder vermietet) ein. Wird ein Makler sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.

Hat nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Zudem muss der Auftraggeber des Maklers oder der Makler zunächst nachweisen, dass er die Courtage gezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei deren Anteil verlangen kann. Das gilt nur für diesen speziellen Fall – in allen anderen Fällen ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich.

Neuregelung zur Verteilung der Maklercourtage gilt nur für Verbraucher

Die gesetzliche Neuregelung enthält neben der Beschränkung auf den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen auch die Einschränkung, dass es sich beim Immobilienkäufer um einen Verbraucher handeln muss. Handelt der Erwerber im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden.

Für den Verkauf von Grundstücken, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern, Zins- oder Miethäusern, Wohn- und Geschäftshäusern sowie bei Gewerbe-Objekten gilt das neue Gesetz nicht.

Maklerauftrag bedarf der Textform (gilt für Käufer und Verkäufer)

Das Gesetz fordert eine neue Formvorschrift für Maklerverträge: Ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, bedarf künftig der Textform (beispielsweise E-Mail). Mündliche Abreden oder Handschlag sind unwirksam.

Bei allen Immobilienvermittlungen, für die §§ 656 a-d BGB   nicht gelten, fallen folgende Provisionsregelungen an:

  • bei Mietobjekten: 2,38 Nettokaltmieten inkl. 19 % MwSt. – wenn Besteller Prinzip erfüllt ist. 
  • bei Kaufobjekten (Mehrfamilienhäuser / Gewerbe / Grundstücke): 7,14 % vom Kaufpreis inkl. 19 % MwSt. 
  • bei Kaufobjekten (Einfamilienhäuser/ Eigentumswohnungen: 7,14 % vom Kaufpreis inkl. 19% MwSt., aufgeteilt auf Käufer und Verkäufer zu je 3,57 % vom Kaufpreis inkl. 19 % MwSt.
  • bei Kaufpreisen unter 83.000 Euro erheben wir eine Mindestprovision in Höhe von 5.000,00 Euro zzgl. 19 % MwSt.

Wir honorieren Ihren Immobilien-Tipp. Beispiel: Sie kennen jemanden, der jemanden kennt der seine Immobilie verkaufen möchte.   

  • rufen Sie uns an, wir honorieren jeden Hinweis (bei erfolgreichem Abschluss)